Es ist demnach auf dessen Schlussfolgerung abzustellen, wonach die noch geklagten Beschwerden an der LWS, dem rechten OSG und dem Os trigonum des Beschwerdeführers nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 28. April 2023 zurückzuführen sind. Die mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 22. November 2023 ist folglich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. September 2024 ist daher abzuweisen. 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).