7. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des beratenden Arztes Dr. med. C._____ in der Aktenbeurteilung vom 21. November 2023. Diese ist somit als beweiskräftig anzusehen. Es ist demnach auf dessen Schlussfolgerung abzustellen, wonach die noch geklagten Beschwerden an der LWS, dem rechten OSG und dem Os trigonum des Beschwerdeführers nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 28. April 2023 zurückzuführen sind.