Die bestehenden Akten ergeben ein vollständiges Bild des rechtserheblichen, medizinischen Sachverhalts. Dieser erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines Obergutachtens (Beschwerde II. Rz. 7 ff.), erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin in der Beschwerde teilweise selbst von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgeht (Beschwerde II. Rz. 9).