Bezüglich der Rüge, dass die Beschwerdegegnerin lediglich vier ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt habe (vgl. E. 6.1), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst keine neuen Arztberichte einreichte oder nur schon spezifizierte, bei welchen Ärzten überhaupt noch Berichte existierten, welche einzuholen gewesen wären. Ebenso macht er nicht geltend, aus diesen würden sich rele- -9-