Dr. med. C._____ führte nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer keine frischen strukturellen Läsionen vorliegen würden, die in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. April 2024 stünden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall Rückenschmerzen gehabt (vgl. VB 22 S. 1). Auch bezüglich des OSG rechts hätten dieselben Befunde bereits im MRI vom 14. Juni 2017 bestanden (VB 31 S. 3). Somit ergeben sich aus den Ausführungen der behandelnden Ärzte und des Beschwerdeführers keine rechtlich relevanten Aspekte, welche auch nur geringe Zweifel am Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. C._____ zu begründen vermögen.