6.3.2. Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Beurteilung von Dr. med. C._____ diverse eigene medizinische Würdigungen mit Bezug auf die Aktivierung der Arthrose im oberen Sprunggelenk (OSG) und in der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie das Os Trigonum entgegenhält (vgl. Beschwerde IV. Rz. 28 ff., 32), stellen diese angesichts ihrer fehlenden Fachkompetenz im Bereich Medizin keinen Grund dar, die Beurteilung von Dr. med. C._____ in Frage zu stellen. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen.