6.3. 6.3.1. Mit Blick auf die Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung, wie sie der beratende Arzt Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 vorgenommen hat, als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zeigenden Akten mit zahlreichen bildgebenden Untersuchungsbefunden ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. E. 5.3.). -8-