Dr. med. C._____ hielt zusammenfassend in seiner Beurteilung fest, dass sich beim Beschwerdeführer weder am Sprunggelenk noch am Rücken überwiegend wahrscheinlich frische strukturelle Läsionen zeigen würden, die in einem Zusammenhang mit dem Leitersturz vom 28. April 2023 stehen würden (VB 31 S. 3). Bezüglich der LWS seien die vom Beschwerdeführer erlittenen Prellungen spätestens sechs Wochen nach dem Unfall verheilt gewesen (VB 31 S. 5). Diese Beurteilung ergänzte er am 22. Juli 2024. Spätestens zum Zeitpunkt des MRIs vom 7. September 2023 sei es objektivierbar ausgewiesen gewesen, dass bezüglich des OSG rechts keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten, da sich in diesem MRI vorbe-