1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. April 2023 ausgerichteten vorübergehenden Leistungen mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 47) zu Recht per 22. November 2023 eingestellt hat.