3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte er folgende prozessuale Anträge: " 1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen. 2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: