Nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 22. November 2023 per Verfügungsdatum ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Leistung von Taggeldern sowie die Übernahme von Heilbehandlungskosten, zuzusprechen.