1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war als Heizungsmonteur bei der B._____ GmbH tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 2. Mai 2023 am 28. April 2023 beim Streichen eines Kellers von der Leiter auf seinen Rücken fiel und dabei eine Quetschung am Rücken erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte (vorläufig) ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 22. November 2023 per Verfügungsdatum ein.