dem akuten Ereignis vom 25. Juni 2023 "während arbiträr sechs Wochen" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden (VB 89 S. 70). Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, weshalb kein Rentenanspruch besteht. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. -7-