5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG kann ein Rentenanspruch erst dann entstehen, wenn die versicherte Person (unter anderem) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Gemäss dem beweiskräftigen BEGAZ-Gutachten vom 20. Dezember 2023 besteht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (wobei die angestammte Tätigkeit als optimal angepasst gilt; VB 89 S. 70). Retrospektiv gelte diese Einschätzung unverändert ab dem Zeitpunkt des Ereignisses vom 19. November 2019 (VB 89 S. 142 f.; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen im BEGAZ-Gutachten vom 19. Januar 2022 in VB 53 S. 203 f.). Lediglich vorübergehend habe nach