Betreffend den Einwand, aufgrund der unvorhersehbaren Schwindelattacken und Konzentrationslücken müsse sich der Beschwerdeführer jeweils hinsetzen oder hinlegen (Beschwerde S. 5), ist sodann darauf hinzuweisen, dass der neurologische Gutachter denn auch von einem vermehrten Pausenbedarf ausging (VB 89 S. 141). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt sodann durchaus auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stel- len- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers gerechnet werden kann (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; vgl. Beschwerde S. 7).