Den Schwindelbeschwerden massen sie sodann auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu (VB 89 S. 70). Betreffend den Einwand, aufgrund der unvorhersehbaren Schwindelattacken und Konzentrationslücken müsse sich der Beschwerdeführer jeweils hinsetzen oder hinlegen (Beschwerde S. 5), ist sodann darauf hinzuweisen, dass der neurologische Gutachter denn auch von einem vermehrten Pausenbedarf ausging (VB 89 S. 141).