4.3. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf die Berichte des Universitätsspitals C._____ vom 9. Juni und vom 13. September 2021, in welchen auf die multifaktorielle Genese der Schwindelbeschwerden hingewiesen worden sei und deren genaue Ursache vorerst habe offen gelassen werden müssen (VB 53 S. 120 ff.; 123 ff.). Dass die Schwindelsymptomatik multifaktoriell bedingt ist, stellten auch die BEGAZ-Gutachter nicht in Abrede. -6-