Dem neuropsychologischen Teilgutachten des BEGAZ-Gutachtens vom 20. Dezember 2023 ist ferner zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer weder in der Vor- noch in der Nachmittagssitzung eine vermehrte Müdigkeit anzumerken und ein allgemeiner Leistungsabbau im Verlauf der mehrstündigen Abklärungen nicht zu beobachten gewesen sei (VB 89 S. 114). Auf der Ebene der psychometrischen Tests hätten sich in der aktuellen Abklärung, "wie bereits vor zwei Jahren", keinerlei neurokognitiven Funktionsschwächen objektivieren lassen. Die attentionalen, exekutiven und mnestischen Leistungen seien mit geringen zufallsbedingten Abweichungen mit jenen von vor zwei Jahren nahezu identisch.