Der anamnestisch und aktenseitig festgehaltenen, aber psychometrisch nicht ausweisbaren kognitiv-mentalen Minderbelastbarkeit des Beschwerdeführers sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %, wie sie im Gesamtgutachten attestiert worden sei, sicherlich mehr als hinreichend Genüge getan worden (VB 70 S. 6). Dem neuropsychologischen Teilgutachten des BEGAZ-Gutachtens vom 20. Dezember 2023 ist ferner zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer weder in der Vor- noch in der Nachmittagssitzung eine vermehrte Müdigkeit anzumerken und ein allgemeiner Leistungsabbau im Verlauf der mehrstündigen Abklärungen nicht zu beobachten gewesen sei (VB 89 S. 114).