blendet (Beschwerde S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 4. Februar 2022 (VB 54) unter anderem denselben Einwand erhoben hatte (VB 58), nahmen die BEGAZ-Gutachter am 18. Oktober 2022 dazu Stellung. Lic. phil. B._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte diesbezüglich aus, die neuropsychologischen Befunde, sofern sie denn geprüft für valide beurteilt werden könnten, erlaubten durchaus gut begründete Annahmen über zukünftig von einem Probanden zu erwartende Leistungen.