4. 4.1. Der Beschwerdeführer moniert, die zweite Begutachtung hätte nicht durch die BEGAZ durchgeführt werden dürfen, da die Experten in der Sache vorbefasst gewesen seien (Beschwerde S. 5). Dazu ist anzumerken, dass die Auftragserteilung der ersten Begutachtung durch die BEGAZ nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P erfolgte (vgl. VB 46 S. 2; BGE 140 V 507 E: 3.1 S. 510).