2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das BEGAZ-Gutachten vom 20. Dezember 2023. Das Gutachten umfasst eine internistische, eine neurologische, eine otorhinolaryngologische, eine neuropsychologische, eine psychiatrische sowie eine pneumologische Beurteilung. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Vernehmlassungsbeilage [VB] 89 S. 67):