Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.468 / pm / bs Art. 47 Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Juli 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Kaufmann (Buchhal- tung/Personal) tätig und meldete sich am 22. März 2020 unter Hinweis auf einen Hirnschlag, Starkschwindel, Gleichgewichtsprobleme, ein Antiphos- pholipidsyndrom, einen Tinnitus sowie Schlafapnoe bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin er- folgten Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin unter anderem Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess den Be- schwerdeführer durch das BEGAZ polydisziplinär (Allgemeine Innere Me- dizin, Neuropsychologie, Neurologie, Otorhinolaryngologie, Pneumologie) begutachten (Gutachten vom 19. Januar 2022). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der da- gegen erhobenen Einwände nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rück- sprache mit dem RAD. Des Weiteren stellte sie den BEGAZ-Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 beantwor- teten. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann eine Ver- laufsbegutachtung bei der BEGAZ unter zusätzlichem Einbezug der Dis- ziplin Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 20. Dezember 2023). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien dem Beschwerde- führer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angele- genheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme wei- terer Beweisabklärungen zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (IV Akten per 19. März 2025 act. 4) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das BEGAZ-Gutachten vom 20. Dezember 2023. Das Gutachten umfasst eine internistische, eine neu- rologische, eine otorhinolaryngologische, eine neuropsychologische, eine psychiatrische sowie eine pneumologische Beurteilung. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 89 S. 67): "1. Multifaktoriell bedingtes Schwindelsyndrom - Leichte zentral vestibuläre und links zerebelläre Funktionsstörungen mit/bei o St. n. lakunärem Hirnstamminfarkt rechts pontomesenzephal am 24.12.2014 o St. n. akuten Mikroinfarkten links zerebellär am 20.11.2019 o St. n. transitorischer Ischämie links zerebellär am 25.06.2023 o Sekundär funktionelle Schwindelkomponente bei PPPD (Per- sistent Postural Perceptual Dizziness) - Zerebrovaskuläre Risikofaktoren: o Antiphospholipidsyndrom, OSAS, Hypercholesterinämie 2. Mittel-bis Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD- 10: H90.3) mit o Zustand binauraler Hörgeräteversorgung" Im Rahmen der angestammten Tätigkeit im Büro bestehe unter Berück- sichtigung der qualitativen Einschränkungen, bei anzunehmendem langsa- merem Arbeitstempo im Rahmen der Schwindelsymptomatik, (weiterhin) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (VB 89 S. 70; 53 S. 203). Die angestammte Tätigkeit sei als adaptiert einzustufen (VB 89 S. 71; 53 S. 204). Abgesehen von einer interkurrenten vollschichtigen Arbeitsunfä- higkeit ergebe sich keine Änderung im Vergleich zu 2022 (VB 89 S. 70 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -4- 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des BEGAZ-Gutachtens vom 20. Dezember 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 89 S. 176 ff.) und unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer moniert, die zweite Begutachtung hätte nicht durch die BEGAZ durchgeführt werden dürfen, da die Experten in der Sache vor- befasst gewesen seien (Beschwerde S. 5). Dazu ist anzumerken, dass die Auftragserteilung der ersten Begutachtung durch die BEGAZ nach dem Zu- fallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P erfolgte (vgl. VB 46 S. 2; BGE 140 V 507 E: 3.1 S. 510). Rechtsprechungsgemäss ist gegen ein Verlaufsgutachten innert drei Jahren nach dem Erstgutachten nichts einzuwenden, nachdem allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbe- fürchtungen durch die zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutach- ten eliminiert und die Erstgutachter dadurch nicht unzulässig vorbefasst sind (BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84). Da die Gutachterstelle mittels Zufalls- prinzip ausgewählt wurde und vom Beschwerdeführer auch keine konkre- ten Befangenheitsgründe gegen einzelne Gutachter vorgebracht werden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der BEGAZ eine Verlaufsbegutachtung veranlasste. 4.2. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, eine neuropsychologische Testung könne das effektive Ausmass seiner Einschränkungen nicht um- fassend abbilden. Naturgemäss würde nur die Leistungsfähigkeit in der Un- tersuchungssituation selber erfasst und beschrieben, die Erschöpfung und das starke Nachlassen des Rendements am Tag danach jedoch ausge- -5- blendet (Beschwerde S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 4. Februar 2022 (VB 54) unter anderem denselben Ein- wand erhoben hatte (VB 58), nahmen die BEGAZ-Gutachter am 18. Oktober 2022 dazu Stellung. Lic. phil. B._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte diesbezüglich aus, die neuropsychologi- schen Befunde, sofern sie denn geprüft für valide beurteilt werden könnten, erlaubten durchaus gut begründete Annahmen über zukünftig von einem Probanden zu erwartende Leistungen. Dies erfolge natürlich stets auch un- ter der Berücksichtigung von Schwankungen in dessen Tagesform sowie von allfälligen Leistungshemmnissen infolge allfällig am Vortag vorausge- gangener kognitiv-mentaler Verausgabungen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer eine "übers Ganze beurteilt" gute bis überdurch- schnittliche kognitiv-mentale Leistungsfähigkeit gezeigt, sei auch über die Zeitspanne von sechs Stunden hinweg in keiner wahrnehmbaren Weise ermüdet und habe dabei keinerlei kognitiven Leistungsabbau gezeigt, son- dern habe ganz im Gegenteil in den am Schluss der Abklärungen durchge- führten, anspruchsvollen Problemlösetests überdurchschnittlich abge- schlossen, trotz vom Beschwerdeführer angegebenen heftigen Schwindel- beschwerden zu diesem Zeitpunkt. Der anamnestisch und aktenseitig fest- gehaltenen, aber psychometrisch nicht ausweisbaren kognitiv-mentalen Minderbelastbarkeit des Beschwerdeführers sei mit einer Arbeitsunfähig- keit von 30 %, wie sie im Gesamtgutachten attestiert worden sei, sicherlich mehr als hinreichend Genüge getan worden (VB 70 S. 6). Dem neuropsy- chologischen Teilgutachten des BEGAZ-Gutachtens vom 20. Dezember 2023 ist ferner zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer weder in der Vor- noch in der Nachmittagssitzung eine vermehrte Müdigkeit anzumerken und ein allgemeiner Leistungsabbau im Verlauf der mehrstündigen Abklä- rungen nicht zu beobachten gewesen sei (VB 89 S. 114). Auf der Ebene der psychometrischen Tests hätten sich in der aktuellen Abklärung, "wie bereits vor zwei Jahren", keinerlei neurokognitiven Funktionsschwächen objektivieren lassen. Die attentionalen, exekutiven und mnestischen Leis- tungen seien mit geringen zufallsbedingten Abweichungen mit jenen von vor zwei Jahren nahezu identisch. Eine Minderbelastbarkeit oder akzentu- iert erhöhte kognitive Ermüdbarkeit habe sich weder klinisch noch psycho- metrisch identifizieren lassen (VB 89 S. 120). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und es sind auch den übrigen Akten keine relevanten entgegenstehenden medizinischen Einschätzungen zu entneh- men. 4.3. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf die Berichte des Univer- sitätsspitals C._____ vom 9. Juni und vom 13. September 2021, in welchen auf die multifaktorielle Genese der Schwindelbeschwerden hingewiesen worden sei und deren genaue Ursache vorerst habe offen gelassen werden müssen (VB 53 S. 120 ff.; 123 ff.). Dass die Schwindelsymptomatik multi- faktoriell bedingt ist, stellten auch die BEGAZ-Gutachter nicht in Abrede. -6- Sie führten diese sodann auf die leichte zentral-vestibuläre und links zere- belläre Funktionsstörung im Gefolge wiederholter Ischämien im Hirnstamm und links zerebellär als organischen Beschwerdekern, sowie eine massge- bliche funktionelle Überlagerung bei Persistent Postural Perceptual Diz- ziness (PPPD) zurück (VB 89 S. 140). Den Schwindelbeschwerden mas- sen sie sodann auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers zu (VB 89 S. 70). Betreffend den Einwand, aufgrund der unvor- hersehbaren Schwindelattacken und Konzentrationslücken müsse sich der Beschwerdeführer jeweils hinsetzen oder hinlegen (Beschwerde S. 5), ist sodann darauf hinzuweisen, dass der neurologische Gutachter denn auch von einem vermehrten Pausenbedarf ausging (VB 89 S. 141). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers umfasst der ausgeglichene Arbeits- markt sodann durchaus auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stel- len- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkom- men seitens des Arbeitgebers gerechnet werden kann (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; vgl. Beschwerde S. 7). 4.4. Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers das BEGAZ-Gutachten vom 20. Dezember 2023 nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. 5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG kann ein Rentenanspruch erst dann ent- stehen, wenn die versicherte Person (unter anderem) während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Gemäss dem beweiskräftigen BEGAZ-Gutachten vom 20. Dezember 2023 besteht eine 30%ige Arbeits- unfähigkeit (wobei die angestammte Tätigkeit als optimal angepasst gilt; VB 89 S. 70). Retrospektiv gelte diese Einschätzung unverändert ab dem Zeitpunkt des Ereignisses vom 19. November 2019 (VB 89 S. 142 f.; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen im BEGAZ-Gutachten vom 19. Januar 2022 in VB 53 S. 203 f.). Lediglich vorübergehend habe nach dem akuten Ereignis vom 25. Juni 2023 "während arbiträr sechs Wochen" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden (VB 89 S. 70). Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, weshalb kein Rentenanspruch besteht. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. -7- 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 6. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier