kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 2.1.). Daran haben auch die am 1. Januar 2022 im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getretenen Änderungen des revidierten IVG mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht nichts geändert, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -9-