3.4. Nach dem Dargelegten kommt dem ABI-Gutachten vom 26. Januar 2024 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 2.3. f.) zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Tätigkeiten inklusive der angestammten Tätigkeit ab Oktober 2020 besteht ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Februar 2021 (vgl. die Anmeldung vom 20. August 2020 in VB 34 und Art. 29 Abs. 1 IVG) kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 2.1.).