_, Facharzt für Chirurgie, und des Assistenzarztes L._____, Kantonsspital M._____, vom 20. Dezember 2024 (Beilage zur Replik vom 7. Januar 2025) betrifft nach dem sachverhaltlich den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens markierenden Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2024 eingetretene Umstände. Er enthält ferner keine Angaben, welche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum bis zum Verfügungserlass erlauben würden. Der Bericht vermag demnach kein Abweichen vom ABI-Gutachten vom 26. Januar 2024 zu begründen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4;