Sie verkennt dabei indes, das vorliegend bereits aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Adipositas-Erkrankung gutachterlich festgestellt werden konnte. Da den weiteren medizinischen Akten keine anderen oder abweichenden Umstände beziehungsweise Beurteilungen zu entnehmen sind, welche die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermögen würden, ist auch in dieser Hinsicht auf das ABI-Gutachten vom 26. Januar 2024 abzustellen. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht von Prof. Dr. med. J._____, Facharzt für Chirurgie, Dr. med. K._____, Facharzt für Chirurgie, und des Assistenzarztes L.