Dass eine psychiatrische Begutachtung folglich von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sein kann, ist zu respektieren (vgl. SVR 2023 IV Nr. 55 S. 193, 8C_130/2023 E. 4.5, SVR 2022 IV Nr. 53 S. 171, 8C_103/2022 E. 4.3.1, und SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 5.2.2), zumal vorliegend der psychiatrische ABI-Gutachter – wie dargelegt – eine einleuchtend und plausibel begründete Beurteilung vorgenommen hat. Dabei hat er insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Ergebnisse durchgeführter Eingliederungsmassnahmen (vgl. hierzu insb. den Bericht der Durchführungsstellte vom 4. August 2022 in VB 157, S. 3 ff.)