Der psychiatrische Gutachter legte zudem anhand umfangreicher anamnestischer Erhebungen und objektiver Befunderhebungen, welche sämtliche geklagten Beschwerden vollständig umfassen (VB 179, S. 34 ff.), nachvollziehbar begründet dar, weshalb – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – nicht von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer eigenständigen affektiven Störung auszugehen sei, sondern die geklagten Beschwerden vielmehr im Rahmen der gutachterlich gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu verorten seien (VB 179, S. 39). Im psychiatrischen Teil des Gutachtens unerkannte oder ungewür-