Die einzelnen Einschränkungen könnten nicht addiert werden, weil die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte für notwendige Pausen nutzen könne. Es bestehe daher aus gesamtmedizinischer Sicht seit Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Schicht- und Nachtarbeit (VB 179, S. 19 f.).