angestammten Tätigkeit als Betreuungsmitarbeiterin (vgl. hierzu die Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 15. September 2020 in VB 46.1, S. 3) und in jeder geeigneten Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und aus gastroenterologischer Sicht könne "eine geringe Leistungseinbusse angenommen werden". Die einzelnen Einschränkungen könnten nicht addiert werden, weil die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte für notwendige Pausen nutzen könne.