1. In ihrer Verfügung vom 19. Juli 2024 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 26. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 179, S. 11 ff.) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Betreuungsmitarbeiterin sowie in jeder angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Es bestehe daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 193). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden. Bei richtiger Betrachtung habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente.