2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 7. Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Januar 2025 auf eine Duplik. -3- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: