davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 18. November 2022 lediglich eine Prellung der linken Schulter zuzog, wobei nach wenigen Tagen der status quo sine erreicht war, ohne dass eine Heilbehandlung erforderlich gewesen und/oder es zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre. Da die vom Beschwerdeführer mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. Mai 2023 (VB 1) gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden, deretwegen sich dieser ab dem 1. März 2023 einer Behandlung unterzog, folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) in einem natürlichen