Demnach ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 18. November 2022 lediglich eine Prellung der linken Schulter zuzog, wobei nach wenigen Tagen der status quo sine erreicht war, ohne dass eine Heilbehandlung erforderlich gewesen und/oder es zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre.