Es ist des Weiteren nicht davon auszugehen, dass Dr. med. C._____ die von ihm im Bericht vom 1. Mai 2023 unter "Anamnese" dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers, wonach bereits vor zwei Jahren Schulterschmerzen bestanden hätten (VB 25 S. 1), falsch wiedergegeben hat (vgl. Beschwerde S. 1). Denn der Beschwerdeführer war bereits vor dem Unfallereignis vom 18. November 2022 mindestens seit März 2022 wegen Polyarthrose in physiotherapeutischer Behandlung (BB 7 f.) und es wurde auch bereits über acht Monate vor dem Unfallereignis, am 4. März 2022, eine Röntgenuntersuchung der linken Schulter vorgenommen (VB 54 S. 1).