In der im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail vom 3. September 2024 führte der stellvertretende Oberarzt Dr. med. univ. E._____, Kantonsspital H._____, demgegenüber aus, in Anbetracht des vorausgehenden Traumas sowie der darauffolgenden plötzlichen Entwicklung der Schulterschmerzen sei für ihn "der Kausalzusammenhang unfallbedingt gegeben", vor allem, wenn der Beschwerdeführer vor dem Unfall bezüglich der Schulter beschwerdefrei gewesen sei. Daher könne er die Diagnose, welche er im Sprechstundenbericht geschildert habe, so bekräftigen (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1).