4.2. Entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._____ wurden aktenkundig zwar bereits ab Februar bzw. März 2023 (VB 1 f.; 24; 25 S. 1; 54 S. 7) und nicht erst nach über fünf Monaten nach dem Bagatelltrauma vom 18. November 2022 (vgl. E. 3.1. hiervor) erneut Schulterschmerzen festgehalten (vgl. Beschwerde S. 1). Die Beurteilung von Dr. med. B._____ ist jedoch in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor).