Selbst wenn diese Diagnose tatsächlich ausgewiesen wäre, würde durch die zeitliche Latenz (Bagatelltrauma am 18. November 2022, radiologische Verdachtsdiagnose am 23. März 2023, hausärztliche Diagnose im August 2023) kein überwiegender Kausalzusammenhang mit dem Bagatelltrauma im November 2022 bestehen. Beim Bagatellunfall am 18. November 2022 habe der Beschwerdeführer eine Prellung erlitten. Einige Tage danach sei er gemäss Dokumentation wieder beschwerdefrei gewesen. Ein status quo sine sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen (VB 49 S. 2).