3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (VB 59) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Oktober 2023. Darin führte dieser aus, die Anamnese spreche klar gegen eine erlittene frische traumatische strukturelle Läsion. Zuerst hätten kurz Beschwerden bestanden jedoch ohne hohen Leidensdruck, so dass kein Arztbesuch stattgefunden habe.