chen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2022 stehen (vgl. Beschwerde). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 18. November 2022 bzw. der -3- gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (VB 59) zu Recht verneint hat.