diesen und dem Ereignis vom 18. November 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: