1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. Mai 2023 am 18. November 2022 auf einer nassen Aluminiumtreppe ausrutschte, den Sturz mit der linken Hand auffing und sich dabei die linke Schulter stauchte. Nach entsprechenden Abklärungen und mehrfacher Rücksprache mit ihrem Versicherungsmediziner verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. November 2023 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen