entschieden hat (VB 65 S. 2 f.). Damit hat sie das Kostenrisiko bewusst auf sich genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2023 vom 6. März 2024 E. 6.1 f.). 5. Soweit die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom 15. September 2024 beantragt (Rechtsbegehren 3.; Beschwerde, Ziff. II. 9.), ist anzumerken, dass diese für die Beurteilung des vorliegend streitigen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht entscheidend war bzw. diesbezüglich keinen Mehrwert gebracht hat. Die Kosten für deren Erstellung sind folglich nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen.