16 IVG bestehen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Äusserungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde vom 16. September 2024 (Beschwerde, Ziff. II. 4. ff.). Es ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin auf eigene Verantwortung für eine Ausbildung an einer aus ihrer Sicht passenden Institution entschieden hat, ohne den Entscheid der Beschwerdegegnerin über das entsprechende Kostengesuch abzuwarten (vgl. VB 56 S. 3) bzw. sich letztlich bewusst gegen die von der IV-Stelle vorgesehene Massnahme -6-