Letztere erreicht sie nicht einmal unter Miteinbezug des vom Privatgymnasium B._____ angeführten Selbststudiums-Anteils von wöchentlich 12 Stunden (BB 5), welcher von dieser zwar als Minimum genannt, aber in seinem tatsächlichen Ausmass (mangels vorausgesetzter Präsenz) nicht überprüfbar ist. Schon allein deswegen kann kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die gymnasiale Ausbildung am Privatgymnasium B._____ durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG bestehen.