versicherten Person von mindestens acht Stunden pro Woche voraus (E. 2.2. hiervor; Rz. 1504 KSBEM; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). Ziel des Aufbautrainings ist die kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auf 50 %, um die Teilnahme an weiteren Integrationsmassnahmen wie beispielsweise dem Arbeitstraining, Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 – 18d IVG), wie der vorliegend umstrittenen erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG, oder die berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Rz. 1506 KSBEM;