VB 81] und 25. Juli 2024 [VB 88]). Der Besuch des Privatgymnasiums B._____ sei derweil weder zielführend noch einfach und zweckmässig. Die Kosten könnten daher von der IV nicht übernommen werden (VB 89 S. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gymnasiale Ausbildung am Privatgymnasium B._____, die grundsätzlich das ganze Spektrum an akademischen Berufen erschliesse, sei geeignet, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern. Sie bringe zudem die persönlichen Voraussetzungen für eine akademische Laufbahn mit. Die beantragte Kostengutsprache für das Privatgymnasium B._____ sei daher zu erteilen (Beschwerde, Ziff. II. 8. vgl. 4. ff.)