3. Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung der Kostengutsprache für die gymnasiale Ausbildung am Privatgymnasium B._____ unter anderem damit, dass aus Sicht der RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vor allfälligen beruflichen Massnahmen, wie der hier in Frage stehenden erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG, Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings mit allfälligem anschliessendem Arbeitstraining zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit angezeigt wären (VB 89 S. 2; vgl. die Stellungnahmen von Dr. med. D._____ vom 7. März [VB 59], 30. Mai [VB 81] und 25. Juli 2024 [