Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung, wohingegen die zusätzliche Eingabe vom 18. Dezember 2024 einen Zuschlag von 5 % rechtfertigt (= Fr. 3'135.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte diese bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'351.25, § 8 AnwT).